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Entschädigung
Nicht immer sind Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen so erfolgreich,
dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben
teilnehmen können.
In solchen Fällen zahlt die Zucker-Berufsgenossenschaft eine
Rente. Voraussetzung dafür ist eine andauernde Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent.
Führen die Folgen eines Versicherungsfalles zum Tode des Versicherten,
haben die Hinterbliebenen - vor allem Witwe, Witwer oder Waisen -
ebenfalls Anspruch auf Rente.
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