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Entschädigung

Nicht immer sind Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können.

In solchen Fällen zahlt die Zucker-Berufsgenossenschaft eine Rente. Voraussetzung dafür ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent.

Führen die Folgen eines Versicherungsfalles zum Tode des Versicherten, haben die Hinterbliebenen - vor allem Witwe, Witwer oder Waisen - ebenfalls Anspruch auf Rente.