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EU-Osterweiterung:
Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Unternehmen in der gesetzlichen
Unfallversicherung
Die Europäische Union (EU) steht unmittelbar vor ihrer in Umfang
und Vielfalt bislang größten Erweiterung: Zehn Staaten
- Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowaki-sche Republik,
Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern - werden am 1.
Mai 2004 beitreten. Nicht nur für die Institutionen der EU bringt
die Erweiterung erhebliche Veränderungen mit sich; auch die deutsche
gesetzliche Unfallversicherung, sowie Versicherte und Unternehmen,
werden mit einigen Neuerungen konfrontiert.
Entsendungen und medizinische Versorgung
Wesentliche Änderungen ergeben sich im Verhältnis
der gesetzlichen Unfallversicherung zu jenen neuen Mitgliedsstaaten,
zu denen sie bislang weder über Gemeinschaftsrecht noch über
bilaterale Abkommen Beziehungen unterhielt. Das sind die baltischen
Staaten (Estland, Lettland, Litauen), sowie Malta und Zypern. Für
diese Staaten gilt mit ihrem Beitritt eine europäische Verordnung
(Nr. 1408/71), die sich unter anderem mit der Entsendung von Arbeitnehmern
und deren medizinischer Versorgung befasst. Die Verordnung besagt
z.B., dass ein entsandter, im (EU-)Ausland tätiger Arbeitnehmer
grundsätzlich in seinem Heimatland sozialversichert bleibt,
wenn die Entsendung befristet ist (innerhalb der EU auf 12 Monate
mit Verlängerungsmöglichkeit).
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
im Gastland erhalten entsandte Arbeitnehmer gemäß der
Verordnung medizinische Leistungen nach dort geltenden Regelungen
und dort üblichem Umfang (sog. Sachleistungsaushilfe). Für
einen von einem lettischen Unternehmen entsandten und in Deutschland
verunfallten Arbeitnehmer bedeutet das beispielsweise, dass er medizinische
Leistungen von der deutschen Unfallversicherung erhält, als
wäre er hierzulande versichert. Die deutsche Unfallversicherung
bekommt die angefallenen Kosten später von lettischer Seite
erstattet. Umgekehrt ist sichergestellt, dass auch ein aus Deutschland
entsandter Arbeitnehmer (der beispielsweise als Fernfahrer für
eine deutsche Spedition in Lettland unterwegs ist), dort nach einem
Arbeitsunfall sofort medizinische Hilfe erhält.
Sachleistungen auf dem Niveau des Gastlandes
Hervorzuheben ist, dass die Sachleistungen nach dem
Standard des Gastlandes er-bracht werden - d.h. sie können
unter Umständen ein anderes Niveau haben als in Deutschland.
Über die gesetzlichen Leistungen hinausgehende Wahlleistungen
müssten dann selbst bezahlt werden, wofür eine zusätzliche
private Versicherung ratsam ist. Unbedingt wird Arbeitnehmern empfohlen,
sich vor einer Entsendung bei ihrem Arbeitgeber zu informieren,
welche Vordrucke für Sachleistungen in das Gastland mitzunehmen
sind.
Da sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zudem nur auf
den Arbeitsbereich bezieht, empfehlen die Berufsgenossenschaften
eine private Zusatzversicherung, um den privaten Bereich und gegebenenfalls
mitreisende Angehörige abzusichern.
Diese Regelungen gelten ab dem 1.5.2004 auch im Verhältnis
zu jenen neuen Mitgliedsstaaten, mit denen die deutsche gesetzliche
Unfallversicherung bisher durch Sozialabkommen verbunden war.
Informationen
Bei Entsendungen aus Deutschland sollten sich die
Personalstellen der entsendenden Unternehmen zunächst über
die mitzuführenden Vordrucke (z.B. Entsendebescheinigung, Anspruchsbescheinigung
auf Sachleistungen) informieren. Die Unfallversicherungsträger
helfen gerne mit Auskünften und Informationen weiter. Zum Teil
sind diese bereits im Internet abrufbar:
Ein ausführliches Entsende-Merkblatt,
das die notwendigen Informationen für Arbeitnehmer und Unternehmer
zum Thema bereithält, finden Sie auf dem Entsendemerkblatt
auf den Internetseiten des Hauptverbands.
Informationen für Ärzte und Krankenhäuser,
die nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer behandeln:
Ferner helfen die für den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
(HVBG) je nach Herkunfts-/Zielland der Arbeitnehmer in Auslandsfragen
tätigen Verbindungsstellen-BGen, deren Anschriften im Anhang
des oben erwähnten Entsende-Merkblattes aufgeführt sind.
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