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Keine Praxisgebühr nach Arbeitsunfall
Gesundheitsreform bewirkt keine Änderungen
für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung
Aufgrund vieler Nachfragen weisen die Mainzer Berufsgenossenschaften
darauf hin, dass Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation
nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten über die gesetzliche
Unfallversicherung abgedeckt ist, keine Praxisgebühr ("zehn
Euro") zahlen müssen. Auch brauchen sie keine Zuzahlungen
für Arzneimittel und Heilmittel zu leisten, sofern die Verordnung
zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
ausgestellt wurde. Dies erklärt der Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften.
Am 1. Januar 2004 trat die Gesundheitsreform in Kraft. Für Versicherte
in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen vielfach Unklarheiten
über die Zuzahlungen bei Arznei- und Heilmitteln und die Zahlung
der so genannten Praxisgebühr. Die gesetzliche Unfallversicherung
ist von der ab 1. Januar 2004 geltenden Rechtsänderung nicht
betroffen. Nach wie vor rechnet der behandelnde Arzt seine Gebühren
direkt mit der Berufsgenossenschaft ab. Es fallen somit keine Praxisgebühren
für die Patienten an, sie müssen auch keine Versichertenkarte
vorlegen. Wichtig ist jedoch, dass sich Patienten nach einem Arbeitsunfall
zunächst an einen Durchgangsarzt wenden. Der nächst gelegene
Durchgangsarzt kann beim Arbeitgeber erfragt werden.
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