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Keine Praxisgebühr nach Arbeitsunfall

Gesundheitsreform bewirkt keine Änderungen für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung

Aufgrund vieler Nachfragen weisen die Mainzer Berufsgenossenschaften darauf hin, dass Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, keine Praxisgebühr ("zehn Euro") zahlen müssen. Auch brauchen sie keine Zuzahlungen für Arzneimittel und Heilmittel zu leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde. Dies erklärt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Am 1. Januar 2004 trat die Gesundheitsreform in Kraft. Für Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen vielfach Unklarheiten über die Zuzahlungen bei Arznei- und Heilmitteln und die Zahlung der so genannten Praxisgebühr. Die gesetzliche Unfallversicherung ist von der ab 1. Januar 2004 geltenden Rechtsänderung nicht betroffen. Nach wie vor rechnet der behandelnde Arzt seine Gebühren direkt mit der Berufsgenossenschaft ab. Es fallen somit keine Praxisgebühren für die Patienten an, sie müssen auch keine Versichertenkarte vorlegen. Wichtig ist jedoch, dass sich Patienten nach einem Arbeitsunfall zunächst an einen Durchgangsarzt wenden. Der nächst gelegene Durchgangsarzt kann beim Arbeitgeber erfragt werden.