zurück zur Startseite Logo  BG - Home

  
 

zum Mitteilungsblatt    Link zum Pressearchiv

Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben im Dezember 1996 eine Neuordnung ihres Vorschriften- und Regelwerkes beschlossen (Abb. 1).

Eine grundlegende Überarbeitung war notwendig geworden um
– der europäische Rechtsentwicklung,
– der Bewertung in der Praxis,
– dem Gebot der Straffung sowie
– der Umsetzung des erweiterten Präventionsauftrages der Berufsgenossenschaften, nämlich der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren,
gerecht zu werden. So müssen beispielsweise aufgrund der europäischen Rechtssetzung die Teile der Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, die den harmonisierten Bereich (z.B. Bau und Ausrüstung von Maschinen) betreffen, aus der neuen Vorschriftenstruktur ausgegliedert und separat aufgeführt werden. Dies gilt solange, bis die Vorschriften durch Ausmusterung der hiervon noch betroffenen Maschinen überflüssig werden.
Neuordnung in drei Ebenen
Die Neuordnung soll der Stärke der Berufsgenossenschaften, nämlich dem Branchenbezug, Rechnung tragen und insbesondere Regelungen für den Bereich des gesamten Arbeitsumfeldes beinhalten. Teil des neuen Konzeptes ist die neue Gesamtstruktur des Vorschriften- und Regelwerkes in drei Ebenen. Die erste Ebene weist ausschließlich BG-Vorschriften (bisher Unfallverhütungsvorschrift) für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit auf, die von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaften als autonomes Satzungsrecht erlassen werden. BG-Vorschriften sollen zukünftig keine Durchführungsanweisungen mehr erhalten. Damit soll vermieden werden, dass den in den Durchführungsanweisungen enthaltenen Lösungsvorschlägen und Konkretisierungen von den Anwendern eine nicht bestehende Rechtsverbindlichkeit unterstellt wird.
Die zweite Ebene beinhaltet BG-Regeln (bisher Durchführungsanweisungen, ZH 1-Schriften, ...) für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, die eine bestimmte BG-Vorschrift oder mehrere Schutzziele aus Arbeitsschutzvorschriften konkretisieren und beispielhafte Lösungen anbieten. Die BG-Regeln selbst enthalten keine neuen Forderungen, die über das hinausgehen, was in Arbeitsschutz- und BG-Vorschriften gefordert wird.
Die dritte Ebene bilden die BG-Informationen (bisher Merkblätter, Empfehlungen, Hinweise, Bausteine für Branchen, ...), die von einer oder mehreren Berufsgenossenschaften erarbeitet werden.

Die neuen Bezeichnungen
Mit der neuen Struktur werden folgende Bezeichnungen eingeführt:

BG-Vorschrift BGV
BG-Regel BGR
BG-Information BGI

Nicht zu den BG-Regeln oder BG-Informationen gehören Grundsätze für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln, arbeitsmedizinische Grundsätze oder sonstige Verfahrensgrundsätze.
Diese werden als
BG-Grundsätze BGG
bezeichnet.
Außerdem werden die BG-Vorschriften in vier fachlich differenzierte Kategorien eingeteilt:

Allgemeine Vorschriften und
Betriebliche Arbeitsschutzorganisation BGV A 1ff
Einwirkungen BGV B 1ff
Betriebsart/Tätigkeiten BGV C 1ff
Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren BGV D 1ff.

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen
Die Zucker-Berufsgenossenschaft wird alle ab dem 01.04.1999 neu erlassenen beziehungsweise aktualisierten Berufsgenossenschaftliche Vorschriften entsprechend der neuen Bezeichnung benennen. Während der Übergangszeit werden die Vorschriften parallel mit der neuen und der alten Bezeichnung ausgezeichnet.
Die erste Vorschrift, die nach den neuen Regeln benannt wurde, ist die neue berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Umgang mit Gefahrstoffen“ (BGV B 1). –ST–