| |

zum Mitteilungsblatt 

Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben im
Dezember 1996 eine Neuordnung ihres Vorschriften- und Regelwerkes
beschlossen (Abb. 1).
Eine grundlegende Überarbeitung war notwendig
geworden um
der europäische Rechtsentwicklung,
der Bewertung in der Praxis,
dem Gebot der Straffung sowie
der Umsetzung des erweiterten Präventionsauftrages der
Berufsgenossenschaften, nämlich der Verhütung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren,
gerecht zu werden. So müssen beispielsweise aufgrund der europäischen
Rechtssetzung die Teile der Berufsgenossenschaftliche Vorschriften,
die den harmonisierten Bereich (z.B. Bau und Ausrüstung von
Maschinen) betreffen, aus der neuen Vorschriftenstruktur ausgegliedert
und separat aufgeführt werden. Dies gilt solange, bis die Vorschriften
durch Ausmusterung der hiervon noch betroffenen Maschinen überflüssig
werden.
Neuordnung in drei Ebenen
Die Neuordnung soll der Stärke der Berufsgenossenschaften,
nämlich dem Branchenbezug, Rechnung tragen und insbesondere
Regelungen für den Bereich des gesamten Arbeitsumfeldes beinhalten.
Teil des neuen Konzeptes ist die neue Gesamtstruktur des Vorschriften-
und Regelwerkes in drei Ebenen. Die erste Ebene weist ausschließlich
BG-Vorschriften (bisher Unfallverhütungsvorschrift) für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit auf, die von der Vertreterversammlung
der Berufsgenossenschaften als autonomes Satzungsrecht erlassen
werden. BG-Vorschriften sollen zukünftig keine Durchführungsanweisungen
mehr erhalten. Damit soll vermieden werden, dass den in den Durchführungsanweisungen
enthaltenen Lösungsvorschlägen und Konkretisierungen von
den Anwendern eine nicht bestehende Rechtsverbindlichkeit unterstellt
wird.
Die zweite Ebene beinhaltet BG-Regeln (bisher Durchführungsanweisungen,
ZH 1-Schriften, ...) für Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit, die eine bestimmte BG-Vorschrift oder mehrere Schutzziele
aus Arbeitsschutzvorschriften konkretisieren und beispielhafte Lösungen
anbieten. Die BG-Regeln selbst enthalten keine neuen Forderungen,
die über das hinausgehen, was in Arbeitsschutz- und BG-Vorschriften
gefordert wird.
Die dritte Ebene bilden die BG-Informationen (bisher Merkblätter,
Empfehlungen, Hinweise, Bausteine für Branchen, ...), die von
einer oder mehreren Berufsgenossenschaften erarbeitet werden.
Die neuen Bezeichnungen
Mit der neuen Struktur werden folgende Bezeichnungen eingeführt:
BG-Vorschrift BGV
BG-Regel BGR
BG-Information BGI
Nicht zu den BG-Regeln oder BG-Informationen gehören
Grundsätze für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln,
arbeitsmedizinische Grundsätze oder sonstige Verfahrensgrundsätze.
Diese werden als
BG-Grundsätze BGG
bezeichnet.
Außerdem werden die BG-Vorschriften in vier fachlich differenzierte
Kategorien eingeteilt:
Allgemeine Vorschriften und
Betriebliche Arbeitsschutzorganisation BGV A 1ff
Einwirkungen BGV B 1ff
Betriebsart/Tätigkeiten BGV C 1ff
Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren BGV D 1ff.
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen
Die Zucker-Berufsgenossenschaft wird alle ab dem 01.04.1999 neu
erlassenen beziehungsweise aktualisierten Berufsgenossenschaftliche
Vorschriften entsprechend der neuen Bezeichnung benennen. Während
der Übergangszeit werden die Vorschriften parallel mit der
neuen und der alten Bezeichnung ausgezeichnet.
Die erste Vorschrift, die nach den neuen Regeln benannt wurde, ist
die neue berufsgenossenschaftliche Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen
(BGV B 1). ST
|
|
|