Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz
Was kommt auf die Unternehmen zu?
Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) bringt für die Arbeitgeber erhebliche Veränderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung mit sich – die wesentlichen Neuerungen wollen wir im Überblick vorstellen:
Die neue Lastenverteilung
Die neue Lastenverteilung, auch als Überaltlastausgleich bezeichnet, stellt sicher, dass der BG-Beitrag auch zukünftig risikogerecht bleibt. In schrumpfenden Branchen ist dies nicht mehr gegeben, da sich die Altlasten aus früheren, meist unfallträchtigeren Zeiten heute auf weniger Unternehmen verteilen. Trotz sinkender Unfallzahlen bleibt der Beitrag gleich oder steigt sogar an. In stark expandierenden Branchen ist dies genau umgekehrt. Die Unfallzahlen spielen aufgrund des Wachstums eine untergeordnete Rolle und der entsprechend niedrigere Beitrag spiegelt nicht das tatsächliche Risiko wider.
Zukünftig werden solche Altlasten, die durch den Strukturwandel bedingt sind, also die sogenannte Überaltlast, von der Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften getragen.
In der Praxis sieht das so aus: Jede Berufsgenossenschaft bringt Rentenlasten in Höhe ihrer Strukturlast auf. Diese entspricht der Belastung, die die Berufsgenossenschaft hätte, wenn sie schon immer so viele – oder wenige – Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verzeichnen würde wie im aktuellen Jahr. Der Teil der eigenen, alten Rentenlasten, der diesen ermittelten Wert übersteigt, wird durch die Solidargemeinschaft aufgefangen.
Ein Teil dieses Solidartopfs wird durch diejenigen Berufsgenossenschaften gedeckt, die eine Unteraltlast haben – die also, gemessen an den aktuell verursachten Unfällen und Berufskrankheiten, zu niedrige Beiträge erheben.
Was übrig bleibt, wird dann auf alle Berufsgenossenschaften verteilt. Als Schlüssel hierfür hat der Gesetzgeber festgelegt, dass 70 Prozent der Überaltlast nach Entgelten – also wirtschaftlicher Leistungskraft – zu verteilen sind und 30 Prozent nach Neurenten – also nach Risiko. Der Übergang vom alten auf das neue System erfolgt stufenweise und soll 2013 abgeschlossen sein.
Unternehmen in sich verkleinernden Branchen, so auch möglicherweise bei den Mitgliedsunternehmen der Verwaltungsgemeinschaft der Lederindustrie-, Papiermacher- und Zucker-Berufsgenossenschaften -, können im Vergleich zum bisherigen Lastenausgleich mit sinkenden Beiträgen rechnen.
Betriebsprüfungen durch Rentenversicherung – Abschaffung des Lohnnachweises
Mit dem zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz ist die Betriebsprüfung zur Unfallversicherung von den Berufsgenossenschaften auf die Rentenversicherung übergegangen. Diese prüft ab 01.01.2010 für die Unfallversicherung, ob der Arbeitgeber die korrekten Daten zur Unfallversicherung angegeben hat. Die Rentenversicherung möchte diese Daten arbeitnehmerbezogen verarbeiten und prüfen, da sie dies auch bei der Meldung zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung tut. Die Unfallversicherungsträger sind deshalb ab 01.01.2009 verpflichtet, die erforderlichen Prüfungsgrundlagen an die Rentenversicherung zu übermitteln.
Ab 2012 wird dann der Lohnnachweis entfallen. Bisher teilen die Unternehmer mit, welche Lohnsumme sie an ihre Beschäftigten auszahlen, wie viele Stunden diese arbeiten und wie sich Arbeitsstunden und Lohnsumme auf die Gefahrtarifstellen im Unternehmen verteilen.
Zukünftig wird der Lohnnachweis durch das erweiterte DEÜV-Meldeverfahren ersetzt werden, das bereits ab 2009 für Arbeitgeber Pflicht wird. Der Arbeitgeber muss dann statt einer jährlichen Meldung für das gesamte Unternehmen die Daten zur Unfallversicherung zukünftig mit der Jahresentgeltmeldung zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle der jeweiligen Krankenkasse übermitteln - für jeden seiner Beschäftigten! Dazu wird die Entgeltmeldung um sechs Felder erweitert, in denen der Arbeitgeber für den Beschäftigten angibt:
- die Betriebsnummer der BG
- die Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der BG
- das an den Mitarbeiter gezahlte versicherungspflichtige Entgelt
- die Gefahrtarifstelle, der der Mitarbeiter zuzuordnen ist (zwei Felder)
- und die vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden
Diese Meldung wird auch dann fällig, wenn der Mitarbeiter abgemeldet wird oder zum Beispiel die Krankenkasse wechselt.
Mehr Bürokratie, höhere Kosten
Entgegen Aussagen der Bundesregierung wird durch diese Regelung den Arbeitgebern, besonders in kleinen Unternehmen, mehr Bürokratie aufgebürdet. So werden z. B. die aufwendigere Eingabe und Korrektur von Daten, notwendige Mehrfachmeldungen bei Beschäftigung in mehr als einer Gefahrtarifstelle und Aufwendungen für die Erweiterung der Lohnbuchhaltungs-Software um das Unfallversicherungs-Modul erforderlich. Es besteht jedoch nicht die Pflicht, die Arbeitszeit jedes einzelnen Mitarbeiters elektronisch zu erfassen. Der Ermittlung der Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer kann dasselbe Verfahren zugrunde gelegt werden, mit dem bisher die Arbeitsstunden für das gesamte Unternehmen ermittelt wurden, d.h. ggf. durch Angabe der geschuldeten Arbeitsstunden oder durch Umrechnung aus dem Vollarbeiterrichtwert.
Insolvenzgeld wird durch Krankenkasse eingezogen
Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers als Ausgleich für offene Entgeltansprüche. Bisher hatten die Berufsgenossenschaften das Insolvenzgeld eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Nach dem UVMG wird das Insolvenzgeld zukünftig durch die Krankenkassen eingezogen werden. Die Unternehmen zahlen im Jahr 2009 noch einmal die Insolvenzgeldumlage rückwirkend für das Jahr 2008 an die Unfallversicherungsträger, gleichzeitig wird über die monatlichen Beiträge an die Krankenkassen das Insolvenzgeld für 2009 fällig. Es handelt sich nicht um eine Doppelzahlung, sondern um Zahlungen für zwei Jahre. Der Beitragssatz zum Insolvenzgeld wird von der Bundesregierung festgelegt.
Weitere Informationen
Weitere Einzelheiten erfahren Sie in den jeweiligen Bescheiden sowie in gesonderten Informationsschreiben. Soweit es die Änderungen beim Insolvenzgeld und die Entgeltmeldung an die Einzugsstellen betrifft, werden Sie von dort rechtzeitig informiert werden. Bei Fragen wenden Sie sich an die Abteilung Mitgliedschaft /Beitrag (06131 / 785 364) oder schicken Sie eine Mail an:
beitragsabteilung@lpz-bg.de
Wichtige Neuerungen im Meldeverfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung
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