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FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten |
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Berufskrankheit
Was ist eine Berufskrankheit?
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung
in der Berufskrankheiten-Verordnung als solche bezeichnet
und die sich ein Versicherter bei seiner Arbeit (versicherte
Tätigkeit) zugezogen hat. Als Berufskrankheiten kommen
nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen
verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre
Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige
Bevölkerung ausgesetzt sind. Die so genannten Volkskrankheiten
wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen
können deshalb in der Regel keine Berufskrankheiten sein.
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Wer legt fest, welche Krankheiten in die Berufskrankheiten-Verordnung
aufgenommen werden?
Der Gesetzgeber. Er hat die Bundesregierung ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates die entschädigungspflichtigen
Berufskrankheiten in einer Liste zu bezeichnen. Diese Liste
enthält derzeit 67 Positionen.
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Welche Leistungen erbringen die Berufsgenossenschaften
nach Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit?
Für die Berufsgenossenschaften gelten auch hier die
Grundsätze "Prävention vor Rehabilitation"
und "Rehabilitation vor Rente". Wenn eine Berufskrankheit
vorliegt, nutzen die Berufsgenossenschaften deshalb
auch in eigenen Spezialkliniken zunächst alle
Möglichkeiten der Rehabilitation. Medizinische Rehabilitation
(ambulante oder stationäre Heilbehandlung einschließlich
der Zahlung von Verletztengeld) wird jedes Jahr in mehr als
50.000 Fällen durchgeführt. Berufliche Rehabilitation,
zum Beispiel in Form einer Aus-, Fort- und Weiterbildung oder
Umschulung wird jährlich für mehr als 15.000 Berufserkrankte
notwendig. Die Betroffenen leiden zumeist an einer allergischen
Haut- oder Atemwegserkrankung. In diesen Fällen ist die
Umsetzung von dem gefährdeten Arbeitsplatz auf einen
anderen, nicht belasteten, oft die einzige Möglichkeit,
um Erkrankte dauerhaft in Erwerbsleben zurückzuführen.
Neben den medizinischen Voraussetzungen ist deshalb bei diesen
Erkrankungen die Aufgabe der Tätigkeit Grundvoraussetzung
für eine Anerkennung.
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Bezahlt die Berufsgenossenschaft auch Kuren?
Kuren gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen
Unfallversicherung. Allerdings sind bei bestimmten Berufskrankheiten
und Verletzungsfolgen regelmäßige stationäre
Heilverfahren sinnvoll. Solche Heilverfahren werden bevorzugt
in berufsgenossenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt
und können damit auch durchaus den Charakter von Kuren
haben.
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Können Wirbelsäulenerkrankungen auch als Berufskrankheit
anerkannt werden und welche Voraussetzungen müssen dabei
erfüllt sein?
Seit 1993 können bestimmte Wirbelsäulenerkrankungen
als Berufskrankheiten anerkannt werden. Es handelt sich dabei
um Erkrankungen der Lenden- oder Halswirbelsäule, hervorgerufen
durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten;
bei Erkrankungen der Lendenwirbelsäule kommen auch Tätigkeiten
in extremer Rumpfbeugehaltung als Ursache in Betracht. Ebenfalls
anerkannt werden können Erkrankungen der Lendenwirbelsäule,
wenn sie durch Ganzkörperschwingungen verursacht worden
sind. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die wesentliche
Ursache im Beruf liegt. Die starke Belastung muss sich über
einen langen Zeitraum (in der Regel mindestens zehn Jahre)
erstreckt haben und den Betroffenen zur Aufgabe seiner Tätigkeiten
gezwungen haben. Alle sitzenden Tätigkeiten beispielsweise
an Büroarbeitsplätzen scheiden als Ursache für
die Wirbelsäulen-Berufskrankheiten aus. Von derartigen
Rückenleiden betroffen sind vor allem folgende Berufsgruppen:
Transportarbeiter, Maurer, Krankenpflegepersonal, Arbeiter
unter Tage, Fleischträger, Fahrer von Erdbaumaschinen
und Baustellen-LKW.
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Wer entscheidet ob eine Berufskrankheit vorliegt oder
nicht?
Die zuständige Berufsgenossenschaft führt ein Feststellungsverfahren
durch, in dem die Arbeits- und Krankheitsvorgeschichte lückenlos
ermittelt wird. Dabei wird auch ein medizinischer Sachverständiger
eingeschaltet, um festzustellen, ob die medizinischen Voraussetzungen
für eine Anerkennung als Berufskrankheit gegeben sind.
Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen entscheidet
der Rentenausschuss der Berufsgenossenschaft, der paritätisch
mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist, über
die Anerkennung oder Ablehnung der Berufskrankheit.
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Was ist zu tun, wenn jemand glaubt, er leidet an einer
Berufskrankheit?
Zunächst einmal sollte man mit dem Hausarzt, oder besser
noch, mit einem Facharzt über das Krankheitsbild sprechen.
Liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei der Erkrankung möglicherweise
um eine der in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten
67 Krankheiten handelt, empfiehlt es sich, zunächst den
Arzt zu bitten, den Verdacht einer Berufskrankheit an die
zuständige Berufsgenossenschaft zu melden. Meldungen
an die Berufsgenossenschaften können aber auch vom Arbeitgeber,
von der Krankenkasse und sogar vom Versicherten selbst eingereicht
werden. Die Berufsgenossenschaft prüft dann, ob die wesentliche
Ursache der Erkrankung im Beruf zu sehen ist. Neben einer
Arbeitsplatzuntersuchung wird u.a. auch ein medizinischer
Gutachter eingeschaltet. Die Berufsgenossenschaft hat dabei
dem Erkrankten mindestens drei Gutachter zur Auswahl anzubieten.
Die Entscheidung, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt
oder nicht, trifft aber nicht der Gutachter, sondern der Rentenausschuss
der Berufsgenossenschaft, der paritätisch mit Arbeitgeber-
und Arbeitnehmervertretern besetzt ist.
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