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  FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten
   
Berufskrankheit


Was ist eine Berufskrankheit?

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Verordnung als solche bezeichnet und die sich ein Versicherter bei seiner Arbeit (versicherte Tätigkeit) zugezogen hat. Als Berufskrankheiten kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Die so genannten Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen können deshalb in der Regel keine Berufskrankheiten sein.

 


Wer legt fest, welche Krankheiten in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen werden?

Der Gesetzgeber. Er hat die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten in einer Liste zu bezeichnen. Diese Liste enthält derzeit 67 Positionen.

 

Welche Leistungen erbringen die Berufsgenossenschaften nach Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit?

Für die Berufsgenossenschaften gelten auch hier die Grundsätze "Prävention vor Rehabilitation" und "Rehabilitation vor Rente". Wenn eine Berufskrankheit vorliegt, nutzen die Berufsgenossenschaften deshalb – auch in eigenen Spezialkliniken – zunächst alle Möglichkeiten der Rehabilitation. Medizinische Rehabilitation (ambulante oder stationäre Heilbehandlung einschließlich der Zahlung von Verletztengeld) wird jedes Jahr in mehr als 50.000 Fällen durchgeführt. Berufliche Rehabilitation, zum Beispiel in Form einer Aus-, Fort- und Weiterbildung oder Umschulung wird jährlich für mehr als 15.000 Berufserkrankte notwendig. Die Betroffenen leiden zumeist an einer allergischen Haut- oder Atemwegserkrankung. In diesen Fällen ist die Umsetzung von dem gefährdeten Arbeitsplatz auf einen anderen, nicht belasteten, oft die einzige Möglichkeit, um Erkrankte dauerhaft in Erwerbsleben zurückzuführen. Neben den medizinischen Voraussetzungen ist deshalb bei diesen Erkrankungen die Aufgabe der Tätigkeit Grundvoraussetzung für eine Anerkennung.

 

Bezahlt die Berufsgenossenschaft auch Kuren?

Kuren gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings sind bei bestimmten Berufskrankheiten und Verletzungsfolgen regelmäßige stationäre Heilverfahren sinnvoll. Solche Heilverfahren werden bevorzugt in berufsgenossenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt und können damit auch durchaus den Charakter von Kuren haben.

 

Können Wirbelsäulenerkrankungen auch als Berufskrankheit anerkannt werden und welche Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein?

Seit 1993 können bestimmte Wirbelsäulenerkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden. Es handelt sich dabei um Erkrankungen der Lenden- oder Halswirbelsäule, hervorgerufen durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten; bei Erkrankungen der Lendenwirbelsäule kommen auch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung als Ursache in Betracht. Ebenfalls anerkannt werden können Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, wenn sie durch Ganzkörperschwingungen verursacht worden sind. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die wesentliche Ursache im Beruf liegt. Die starke Belastung muss sich über einen langen Zeitraum (in der Regel mindestens zehn Jahre) erstreckt haben und den Betroffenen zur Aufgabe seiner Tätigkeiten gezwungen haben. Alle sitzenden Tätigkeiten beispielsweise an Büroarbeitsplätzen scheiden als Ursache für die Wirbelsäulen-Berufskrankheiten aus. Von derartigen Rückenleiden betroffen sind vor allem folgende Berufsgruppen: Transportarbeiter, Maurer, Krankenpflegepersonal, Arbeiter unter Tage, Fleischträger, Fahrer von Erdbaumaschinen und Baustellen-LKW.

 

Wer entscheidet ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht?

Die zuständige Berufsgenossenschaft führt ein Feststellungsverfahren durch, in dem die Arbeits- und Krankheitsvorgeschichte lückenlos ermittelt wird. Dabei wird auch ein medizinischer Sachverständiger eingeschaltet, um festzustellen, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit gegeben sind. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen entscheidet der Rentenausschuss der Berufsgenossenschaft, der paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist, über die Anerkennung oder Ablehnung der Berufskrankheit.

 

Was ist zu tun, wenn jemand glaubt, er leidet an einer Berufskrankheit?

Zunächst einmal sollte man mit dem Hausarzt, oder besser noch, mit einem Facharzt über das Krankheitsbild sprechen. Liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei der Erkrankung möglicherweise um eine der in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführten 67 Krankheiten handelt, empfiehlt es sich, zunächst den Arzt zu bitten, den Verdacht einer Berufskrankheit an die zuständige Berufsgenossenschaft zu melden. Meldungen an die Berufsgenossenschaften können aber auch vom Arbeitgeber, von der Krankenkasse und sogar vom Versicherten selbst eingereicht werden. Die Berufsgenossenschaft prüft dann, ob die wesentliche Ursache der Erkrankung im Beruf zu sehen ist. Neben einer Arbeitsplatzuntersuchung wird u.a. auch ein medizinischer Gutachter eingeschaltet. Die Berufsgenossenschaft hat dabei dem Erkrankten mindestens drei Gutachter zur Auswahl anzubieten. Die Entscheidung, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt oder nicht, trifft aber nicht der Gutachter, sondern der Rentenausschuss der Berufsgenossenschaft, der paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist.