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FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten |
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Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ist die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische
Vorsorge" (BGV A4) noch in Kraft?
Aufgrund der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen neuen GefStoffV,
BioStoffV und GenTSV sind von diesen Verordnungen inhaltlich
abweichende Bestimmungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in
der BGV A4 zu ändern. Die Berufsgenossenschaften haben
hierzu die Arbeiten aufgenommen. Regelungen in der BGV A4, die
mit den in den staatlichen Rechtsvorschriften geregelten Tätigkeitsbereichen
deckungsgleich sind, finden keine Anwendung mehr. Gültigkeit
haben aber nach wie vor diejenigen Regelungen, die sich nicht
auf die o.a. Gesetzeswerke beziehen. Dies trifft z.B. für
gefährdende Tätigkeiten zu. |
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Welche Bereiche der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind auch
nach dem Inkratfttreten der neuen GefStoffV, BioStoffV und GenTSV
berufsgenossenschaftlich geregelt?
Dies sind die nicht durch diese staatlichen Verordnungen betroffenen
Bereiche, wie z.B. die gefährdenden Tätigkeiten (entsprechend
den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G20, G21, G22,
G25, G26, G30, G31, G35, G37 und G41).
Mit Inkrafttreten der in Vorbereitung befindlichen Physikalienverordnung
werden zukünftig auch Regelungen zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge bei Tätigkeiten mit Lärm (Grundsatz G20)
in die Zuständigkeit des Verordnungsgebers übergehen.
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Wird es eine neue Unfallverhütungsvorschrift BGV A4
geben?
Zukünftig ist eine separate Unfallverhütungsvorschrift
BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" nicht mehr vorgesehen.
Es ist beabsichtigt, diejenigen Themenfelder zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge, die in Ergänzung der staatlichen Vorschriften
noch durch die Berufsgenossenschaften zu regeln sind, in einem
eigenen Abschnitt "Arbeitsmedizinische Vorsorge" in
die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Grundsätze
der Prävention" zu integrieren. Diese Regelungen sollen
durch Erläuterungen und Konkretisierungen in der berufsgenossenschaftlichen
Regel BGR A1 ergänzt werden. |
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Welcher Arzt darf zukünftig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
durchführen?
Für Gefahrstoffe und Biostoffe gilt folgende Regelung:
Nach §15 Abs. 2 der neuen GefStoffV bzw. nach §15
Abs. 3 der geänderten BioStoffV darf der Arbeitgeber für
die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
nur Ärzte beauftragen, die Facharzt für Arbeitsmedizin
sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
führen. Für Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse
oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, sind vom beauftragten
Arzt, sofern er diese Anforderungen nicht selbst erfüllt,
weitere Ärzte hinzuzuziehen, bei denen dies der Fall ist.
Für die noch verbliebenen Bereiche außerhalb der
o.a. Verordnungen, die durch die Unfallverhütungsvorschrift
BGV A4 geregelt sind (gefährdende Tätigkeiten entsprechend
den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G20, G21, G22,
G26, G30, G31 und G35) bzw. die Tätigkeiten, die durch
die Grundsätze G25, G37 und G41 erfasst werden, können
ermächtigte Ärzte die Untersuchungen auch weiterhin
durchführen. |
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Besteht zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
eine Übergangsregelung für Ärzte die nicht die
Bezeichnung "Facharzt für Arbeitsmedizin" oder
die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen?
Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach
den Vorgaben der GefStoffV, BioStoffV bzw. der GenTSV erfolgen,
ist jedenfalls in den Verordnungen eine Übergangsregelung
nicht vorgesehen. Untersuchungen, die auf der Grundlage der
Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 erfolgen (z.B. gefährdende
Tätigkeiten gemäß den berufsgenossenschaftlichen
Grundsätzen), können von ermächtigten Ärzten,
auch wenn sie keine der o.a. Bezeichnungen führen, weiterhin
durchgeführt werden. |
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Gibt es noch Ermächtigungsverfahren für spezielle
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen?
Ermächtigungsverfahren gibt es noch für Untersuchungen,
die auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift BGV
A4 erfolgen (z.B. gefährdende Tätigkeiten gemäß
den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen), aber nicht
mehr für Untersuchungen, die die GefStoffV, die BioStoffV
oder die GenTSV betreffen. Im staatlichen Bereich werden z.B.
in der Röntgenverordnung, in der Strahlenschutzverordnung
und in der Druckluftverordnung weiterhin Ermächtigungen
gefordert. |
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Besteht ein Bestandsschutz für bereits ausgesprochene
Ermächtigungen?
Für von staatlicher Seite durchgeführte Ermächtigungen
(Untersuchungen bezgl. GefStoffV, BioStoffV, GenTSV) wird ein
Bestandsschutz bisher nicht eingeräumt. Bestehende Ermächtigungen
mit Bezug auf die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 (gefährdende
Tätigkeiten) haben Bestand. Neue Ermächtigungen hierzu
werden jedoch nur noch befristet bis zum 31.12.2006 ausgesprochen. |
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Was geschieht mit den bisher geforderten Ermächtigungsseminaren,
wie wird der Erwerb besonderer Fachkenntnisse künftig nachgewiesen?
Ermächtigungsseminare gibt es nur noch zu Grundsätzen
mit Bezug auf die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 - wie
bereits in der Vergangenheit praktiziert - nicht mehr jedoch
zu solchen, die sich auf GefStoffV, BioStoffV oder GenTSV beziehen.
Zur Erhaltung einer hohen Qualität der arbeitsmedizinischen
Vorsorge werden die Berufsgenossenschaften auch weiterhin Fortbildungsseminare
zum Nachweis der ggf. erforderlichen besonderen Fachkenntnisse
anbieten. |
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Wie ist mit den Auswahlkriterien zu verfahren?
Mit dem Inkrafttreten der neuen GefStoffV (incl. BioStoffV und
GenTSV) zum 01.01.2005 sind auch die Untersuchungsanlässe
für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch diese
Rechtsverordnungen geregelt. Auswahlkriterien, die sich auf
Gefahrstoffe bzw. biologische Arbeitsstoffe beziehen, können
daher lediglich noch als Orientierungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung
herangezogen werden.
In Bezug auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf
Grundlage der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 (Grundsätze
zu gefährdenden Tätigkeiten) kommen die Auswahlkriterien
jedoch nach wie vor für die Bestimmung des Personenkollektivs
zur Anwendung. |
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Wie verbindlich sind die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze?
Alle Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen haben einen empfehlenden Charakter.
Sie stellen Hinweise für den ermächtigten Arzt dar
und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin. |
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Was passiert, wenn ein Beschäftigter eine verbindlich
vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ablehnt?
Eine Pflicht zur Duldung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung
besteht nicht. Da der Unternehmer den Versicherten ohne fristgerechte
Untersuchung jedoch nicht gefährdend weiterbeschäftigen
darf, können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben,
insbesondere dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz angeboten
werden kann.
Der Versicherte kann dann seine Arbeitsleistung aus von ihm
zu vertretenden Gründen nicht erbringen. Die Mitwirkung
des Betroffenen, für dessen Schutz die spezielle Vorsorgeuntersuchung
gerade geschaffen wurde, liegt aber in dessen eigenen Interesse
und sollte daher auch vorausgesetzt werden. |
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Wie werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach
Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen abgerechnet?
Gemäß der allgemeinen "Gebührenordnung
für Ärzte" (GOÄ). Die UV-GOÄ bezieht
sich ausschließlich auf Heilbehandlungen, die von Berufsgenossenschaften
getragen werden, und gilt nicht für die arbeitsmedizinische
Vorsorge.
Zur Orientierung kann das Gebührenordnungskonzept für
spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen,
das vom Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW)
verfasst wurde und über dessen Internet-Seiten (www.vdbw.de)
aufzurufen ist. |
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Wofür zahlt der Arbeitgeber Beiträge an den Unfallversicherungsträger,
wenn er arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zusätzlich
bezahlen muss?
Die Berufsgenossenschaften (UV-Träger) sind für den
Unternehmer die Versicherung bei Arbeits- und Wegeunfällen
sowie Berufskrankheiten seiner Arbeitnehmer. Sie entschädigen
Verletzte, Erkrankte, deren Angehörige und Hinterbliebene
und sorgen für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
des Versicherten.
Für Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
zu denen auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gehören,
ist der Unternehmer selber zuständig und somit kostenpflichtig.
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Gibt es ermächtigungsbezogene Fortbildungsveranstaltungen/Seminare
für Ärzte bzw. ärztliches Hilfspersonal?
Solche werden von den Landesverbänden der gewerblichen
Berufsgenossenschaften angeboten. Termine und Orte sind unter
www.lvbg.de sowie beim Berufsgenossenschaftlichen Institut Arbeit
und Gesundheit (BGAG) abrufbar. |
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Wo können die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze
für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" bestellt
werden?
Entweder über den Gentner-Verlag Stuttgart (www.shk.de/gentner)
oder über den öffentlichen Buchhandel unter der ISBN-Nr.
3-87247-635-1. |
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Wo können die "Auswahlkriterien für die spezielle
arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen
Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen"
bestellt werden?
Diese sind zu beziehen über den Carl Heymanns Verlag KG,
Köln (www.heymanns.com) oder können über die
Datenbank BG-Vorschriften (BGVR-Datenbank) aufgerufen werden. |
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Wo kann ich Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
bzw. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
(TRBA) erhalten?
Diese sind zu beziehen über den Carl Heymanns Verlag
KG, Köln (www.heymanns.com) oder sie sind über die
Internet-Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unter www.baua.de/prax/ags/trgs.htm bzw. www.baua.de/prax/abas/trba.htm
anseh- und herunterladbar.
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